Friedrichskoog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Zur Deckung
des Aufwandes für die Erstellung, Anschaffung, Erweiterung,
Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der Einrichtungen, die dem
Fremdenverkehr dienen, erhebt die Gemeinde einen Kurbeitrag. Dieser
Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob Sie die Bad- und
Kureinrichtung nutzen oder nicht. |
Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die
sich im Zeitraum 1. März bis 30. Oktober im Gemeindebereich
Friedrichskoog aufhalten, ohne hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu
haben ( ortsfremd ). Ortsfremd ist auch, wer im Erhebungsgebiet
Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, aber nicht ständig
im Gemeindebereich wohnt ( also den Hauptwohnsitz
nicht in Friedrichskoog hat ). |
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Der Gast ist verpflichtet, die Kurabgabe
innerhalb von 24 Std. nach Ankunft zu entrichten. Diese Kurabgabe wird
vom Vermieter eingezogen und an die Kurkasse abgeführt. |
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Mit dem Ausfüllen des entsprechenden
Kurtaxformular ist auch gleichzeitig die polizeiliche Anmeldung gem.
Landesmeldegesetz erledigt.
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Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft
in Friedrichskoog und wird lt. Satzung erhoben. Sie wird nach der
Dauer des Aufenthaltes berechnet – An- und Abreisetag zählen zusammen
als 1 Tag.
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Auskünfte über Befreiungen und
Sonderregelungen erhalten Sie beim Tourismus-Service.
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Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen
Aufenthaltes wird der zuviel bezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet.
Die Rückzahlung erfolgt an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der
Kurkarte. Der Wohnungsgeber bescheinigt die vorzeitige Abreise.
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für jede Person über 18 Jahre
vom 01. März bis 30. April sowie vom 01. bis 30. Oktober
1,70 EUR
vom 01. Mai bis 30. September
2,50 EUR |
für jedes alleinreisende Kind vom 01. März bis 30. April
sowie
vom 01. Mai bis 30. September
1,00 EUR |
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Die Kurabgabe für eine Jahreskurkarte beträgt für jede
Person über 18 Jahre
43,00 EUR |
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für das 1. alleinreisende Kind einer Familie
7,00 EUR |
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für das 2.
alleinreisende Kind einer Familie
5,00 EUR |
| für
Einwohner und ihnen gleichgestellte Personen
15,00 EUR |
Eigentümer von Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht
im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von
der Aufenthaltsdauer jeweils für sich und ihre Familienangehörigen die
Kurabgabenbeträge der Jahreskurkarte. |
| Die
Jahreskurabgabe berechtigt zum Aufenthalt während des gesamten Jahres.
Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden. Bereits
gezahlte und nach den Tagen abgerechnete Kurabgabe wird auf die
Jahreskurabgabe angerechnet. |